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Allgemeine Geschäftsbedingungen.

§1 Reservierung, Nutzung und Überlassung und Vertragsabschluß

  1. Nutzungs- und Überlassungsverträge über Räumlichkeiten der Gempt-Halle Lengerich (Bürger- und Kulturhalle; Fachwerkgebäude Münsterstr. 19) werden rechtswirksam, sobald der Bürgerstiftung Gempt als Betreiberin der Gempt-Halle ein von dem Nutzer unterzeichnetes Exemplar eines schriftlichen, von der Betreiberin entworfenen und unterzeichneten Nutzungs- und Überlassungsvertrages zugeht. Verhandlungen in schriftlicher wie auch in mündlicher Form über die Nutzung eines oder mehrerer Räume sowie über den Abschluss eines Nutzungs- und Überlassungsvertrages gelten lediglich als Antrag des Nutzers auf Abschluss eines Nutzungs- und Überlassungsvertrages
  2. Ein Veranstaltungstermin ist erst mit Abschluss eines schriftlichen Nutzungs- und Überlassungsvertrages verbindlich. Aus einer mündlich oder schriftlich beantragten Terminnotierung sowie aus einer mündlich oder schriftlich vereinbarten Reservierung von Räumlichkeiten (Terminoption) in der Gempt-Halle kann kein Rechtsanspruch auf einen späteren Vertragsabschluß hergeleitet werden.
  3. An das mit der Übersendung des Nutzungs- und Überlassungsvertrages unterbreitete Angebot ist die Betreiberin nur gebunden, wenn der vom Nutzer unterzeichnete Nutzungs- und Überlassungsvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Absendung durch die Betreiberin dieser wieder vorliegt.
  4. Durch den Nutzungs- und Überlassungsvertrag kommt hinsichtlich der Veranstaltungsdurchführung kein Gesellschaftsverhältnis zwischen der Betreiberin und dem Nutzer zustande.
  5. Der Eingang des unterschriebenen Nutzungs- und Überlassungsvertrags hat in der Regel bis 14 Tage vor der Veranstaltung zu erfolgen, spätestens jedoch zum Tag der Nutzungsüberlassung.

§2 Gegenstand des Nutzungs- und Überlassungsvertrags

  1. Der im Vertrag genannte Nutzer ist für die in den überlassenen Räumen durchzuführende Veranstaltung gleichzeitig Veranstalter und auf allen Veröffentlichungen einschließlich der Eintrittskarten als solcher anzugeben. Es besteht somit nur ein Rechtsverhältnis zwischen Veranstalter und Besucher, nicht aber zwischen Besucher und der Betreiberin.
  2. Eine Untervermietung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Geschäftsführung zulässig.
  3. Die Nutzung der Räume darf nur im Rahmen des im Nutzungs- und Überlassungsvertrag vereinbarten Zwecks und Umfangs erfolgen. Änderungen im Programm müssen der Betreiberin unverzüglich mitgeteilt werden.
  4. Das im Nutzungs- und Überlassungsvertrag aufgeführte Nutzungsobjekt wird dem Nutzer in der ihm bekannten Form und Ausstattung (siehe Saalbeschreibung) überlassen. Je nach Veranstaltungszweck können dem Nutzer nach Absprache mit der Betreiberin weitere Räume zur Nutzung überlassen werden, z.B. Künstlergarderoben.
  5. Trägt der Nutzer bei der Übernahme des Nutzungsobjektes keine Beanstandungen vor, so gilt das Nutzungsobjekt als einwandfrei übernommen. Nachträgliche Beanstandungen bleiben unberücksichtigt.
  6. Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranstaltung zu dem im Nutzungs- und Überlassungsvertrag genannten Zeitpunkt beendet ist und die genutzten Räume vollständig geräumt sind. Sofern eine Reinigung durch den Nutzer vereinbart wurde, muss diese ebenfalls innerhalb der Nutzungszeit erfolgen. Nutzungszeitüberschreitungen bedürfen der Zustimmung der Betreiberin und werden gemäß Preiskatalog in der jeweils gültigen Fassung berechnet.
  7. Für die Benutzung der Halle und deren Einrichtung wird ein Entgelt entsprechend der „Nutzungsentgeltordnung für die Gempt-Halle Lengerich“ durch die Betreiberin erhoben.
  8. Für gemeinnützige Kapitalgesellschaften sowie für öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten gelten die Tarife für die gewerbliche bzw. private Nutzung und nicht die Tarife für gemeinnützige Nutzung.

§3 Nutzungsentgelte, Zahlungsmodalitäten und Sicherheitsleistungen

  1. Das vertraglich vereinbarte Nutzungsentgelt, inklusive einer Pauschale für Nebenkosten, wird bei Vertragsabschluss fällig.
  2. Nach der erfolgten Nutzungsüberlassung erhalten Sie eine Abschlussrechnung. Diese beinhaltet das vereinbarte Nutzungsentgelt sowie Kosten für ev. weitere in Anspruch genommene Zusatzleistungen und ist spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzüge zu begleichen. Die Nutzungsentgelte verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  3. Die Einnahmen aus dem Kartenvorverkauf werden spätestens 14 Tage nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses an den Nutzer überwiesen.
  4. Auf Aufforderung hat der Nutzer für zusätzliche Sicherheiten zu sorgen.
  5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten.
  6. Die Betreiberin behält sich vor bei einzelnen Veranstaltungen ein höheres Nutzungsentgelt zu erheben.

§4 Durchführung der Veranstaltung

  1. Der Nutzer hat der Betreiberin für die Abwicklung einen erreichbaren generell bevollmächtigten Verantwortlichen zu benennen, der insbesondere während der Veranstaltung anwesend sein muss.
  2. Die Betreiberin bietet an Gestaltung, Druck und Verkauf der Eintrittskarten zu übernehmen. Der Umfang des Kartenverkaufs wird mit dem Nutzer abgestimmt.
  3. Die Betreiberin ist berechtigt, die Rückseite der Karten zu eigenen und fremden Werbezwecken zu nutzen, ohne dass der Nutzer hieraus irgendwelche Ansprüche ableiten kann.
  4. Der Nutzer verpflichtet sich, in seinen Presse- und Werbematerialien ausschließlich das Originallogo der Gempt-Halle zu verwenden.
  5. Soweit der Nutzer in der Gempt-Halle Lengerich Werbung betreiben möchte, ist dies vorher mit der Betreiberin abzustimmen.
  6. Der Nutzer haftet für alle im Zusammenhang mit dem Auftritt/Gastspiel etc. stehenden Werbemaßnahmen (illegale Plakatierung etc.).
  7. Eine gastronomische Versorgung der Besucher der Veranstaltung kann vom Nutzer selbständig organisiert werden. Der vorhandene Cateringbereich kann in einem solchen Falle genutzt werden. Es wird jedoch eine angemessene Nutzungspauschale erhoben.
  8. Werden Speisen und Getränke ausgeschenkt, ist dies in der Regel nach dem Gaststättengesetz erlaubnispflichtig. Der Fachdienst Sicherheit und Ordnung der Stadt Lengerich erteilt die Erlaubnis auf Ihren Antrag, zudem werden Sie über gaststättenrechtlich relevante Dinge informiert. Die Gestattung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anzahl der Theken- und Imbissbereiche.
  9. Ohne vorheriger ausdrücklicher Genehmigung der Betreiberin ist es dem Nutzer nicht gestattet
    a) Gewerbetreibende zuzulassen oder selbst über die unmittelbare Durchführung der Veranstaltung hinaus gewerblich tätig zu werden,
    b) gewerbliche Fotografien anzufertigen,
    c) gewerbliche Film-, Funk-, Fernseh- oder Tonbandaufnahmen vorzunehmen.
    Die Genehmigung wird schriftlich erteilt und kann von der Entrichtung einer Gebühr abhängig gemacht werden.
  10. Für Garderobe übernimmt die Betreiberin keine Haftung.
  11. Ton- und Lichtanlagen dürfen erst nach Einweisung durch den/die Beauftragten der Betreiberin vom Nutzer genutzt werden. Angaben zur Bühnentechnik und Bühnenanweisung sind dem/den Beauftragten der Betreiberin mindestens 1 Woche vor der Veranstaltung bekannt zu geben. Sofern eine Bühnenfachkraft eingesetzt werden muss, ist diese von der sachkundigen Aufsichtsperson im Auftrag des Nutzers, sofern keine andere Vereinbarung mit der Betreiberin besteht, zu beauftragen. Dafür anfallende Kosten sind vom Nutzer zu übernehmen.
  12. Der Nutzer trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung. Er hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sowie die ordnungsbehördlichen und feuerpolizeilichen Vorschriften zu beachten. Die Bestellung einer Feuer- und Sanitätswache kann von der Betreiberin verlangt werden. Anfallende Kosten trägt der Nutzer.
  13. Alle gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Versammlungsstättenverordnung und Unfallverhütungsvorschriften, müssen eingehalten werden.
  14. Die erforderlichen Anzeigen der Veranstaltungen an die GEMA, Finanzamt, Künstlersozialversicherung sowie bei allen anderen zuständigen Institutionen obliegen dem Nutzer. Der Nutzer ist Schuldner der Beiträge und Steuern. Die Betreiberin ist berechtigt, den Nachweis der Anmeldung zu verlangen.
  15. Der Nutzer haftet für alle mittelbar und unmittelbar mit der Veranstaltung zusammenhängenden Schäden und Verschmutzungen im direkten Außenbereich der Halle, dies umfasst insbesondere den Festplatz, die Passage zwischen der Münsterstr. 17 und 19. und den angrenzenden Straßenraum. Gefährdende Verunreinigungen (Scherben etc.) sind umgehend zu beseitigen.
  16. Der Nutzer hat für eine geregelte Parksituation Sorge zu tragen, insbesondere für die Freihaltung der Feuerwehrzufahrten.
  17. Der Nutzer hat auf Verlangen der Betreiberin ausreichendes Sicherheitspersonal zu stellen. Die hierfür abgestellten Personen müssen einen Ausbildungsnachweis nach § 34a der Wach und Gewerbe Verordnung vorweisen können. Weiterhin sind diese Personen entsprechend ihrer Funktion kenntlich zu machen und müssen gepflegt und einheitlich gekleidet sein.

§5 Hausordnung

  1. Der Nutzer darf die Räume, das Inventar und die technischen Einrichtungen nur für die vereinbarte Veranstaltung benutzen. Er ist zu schonender Behandlung verpflichtet.
  2. Den Weisungen der Betreiberin bzw. der beauftragten Personen ist unbedingt Folge zu leisten.
  3. Das Nageln, Dübeln und Bekleben von Wänden, Fußböden und Mobiliar ist ohne Erlaubnis der Betreiberin nicht gestattet.
  4. Leihmaterial, welches die Betreiberin nach vorheriger Vereinbarung zur Verfügung stellt, muss in einwandfreiem Zustand – dies meint auch Sauberem – zurückgegeben werden. Insbesondere sind Tische und Bühnenelemente vom Veranstalter zu reinigen. Veränderungen sind nur nach Absprache mit der Betreiberin zulässig. Notwendige Reparaturen bzw. Neuanschaffungen werden auf Kosten des Nutzers durchgeführt.
  5. Eine Verwendung von offenem Licht, Feuer oder feuergefährlichen Stoffen ist nicht gestattet. Rauchverbote sind zu beachten.
  6. Der Betreiberin steht in allen Räumen und auf dem Gelände das alleinige Hausrecht zu, soweit es nicht kraft Gesetz dem Nutzer zusteht. Das Personal der Betreiberin und die von ihr Beauftragten haben jederzeit Zutritt zu den genutzten Räumen.
  7. Zufahrt- und Rettungswege zum Gelände der Gempt-Halle sind freizuhalten. Zur Sicherstellung hat der nutzer ggf. Aufsichtspersonal einzusetzen.
  8. Werbung Dritter in oder an der Gempt-Halle ist nur im Einzelfall und nach Absprache des Nutzers mit der Betreiberin zulässig.

§6 Haftung

  1. Der Nutzer ist Veranstalter und trägt das Risiko für das gesamte Programm sowie für den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung.
  2. Der Nutzer haftet für alle Personen- und Sachschäden, die durch ihn, seine Beauftragten, Gäste oder sonstige Dritte in Zusammenhang mit der Veranstaltung schuldhaft verursacht werden.
  3. Der Nutzer stellt die Betreiberin von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen sie geltend gemacht werden können, frei.
  4. Der Nutzer sollte eine spezielle Veranstalter-Haftpflichtversicherung nachweisen, die die Risiken der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Veranstalter inklusive aller Vor- und Nacharbeiten und der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht der mit der Vorbereitung und Durchführung befassten Personen abdeckt.
  5. Für eingebrachte Gegenstände des Nutzers, seiner Mitwirkenden, Mitarbeiter, Besucher oder sonstiger Dritter übernimmt die Betreiberin keinerlei Haftung.
  6. Die Betreiberin erfüllt ihre Verpflichtungen mit der üblichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die Haftung gegenüber dem Nutzer und den Besuchern richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Für Versagen irgendwelcher Einrichtungen, für Betriebsstörungen oder sonstige die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse haftet die Betreiberin, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
  7. Die Betreiberin haftet nicht für Beeinträchtigungen der Veranstaltung des Nutzers durch höhere Gewalt. Hierunter fallen auch Beeinträchtigungen durch Arbeitskämpfe.

§7 Kündigung, Wegfall der Nutzungsüberlassung

  1. Die Vertragspartner schließen eine ordentliche Kündigung aus.
  2. Der Nutzer wird nicht dadurch von der Verpflichtung zur Zahlung des Nutzungsentgeltes befreit, dass er das Nutzungsrecht aus dem Nutzungs- und Überlassungsvertrag nicht ausüben kann. Teilt der Nutzer der Betreiberin die Nichtausübung des Nutzungsrechtes durch schriftliche Erklärung mit, so ist er verpflichtet nachstehende Stornogebühr bezogen auf das vereinbarte Nutzungsentgelt, zu leisten.
    Bei Absage:
    bis zu 6 Monaten vor Nutzungsbeginn 25%
    bis zu 2 Monaten vor Nutzungsbeginn 50%
    danach 100%
  3. Kann eine vertraglich festgelegte Nutzungsüberlassung aufgrund höherer Gewalt nicht erfolgen, und hat dies keiner der Vertragspartner zu vertreten, so trägt jeder seine bis dahin angefallenen Kosten selbst. Ist die Betreiberin in Vorlage getreten, bleibt der Nutzer jedoch erstattungspflichtig. Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Künstler fällt nicht unter den Begriff „höhere Gewalt“.
  4. Die Betreiberin ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, u.a. wenn
    a) die Veranstaltung gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt,
    b) der Nutzer Verpflichtungen aus dem Nutzungs- und Überlassungsvertrag bzw. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen trotz Aufforderung der Betreiberin innerhalb einer von der Betreiberin gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,
    c) vom Nutzer zu erbringenden Zahlungen (Nutzungsentgelt, Nebenkosten, Sicherheitsleistungen) nicht rechtzeitig erbracht worden sind,
    d) die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht vorliegen,
    e) durch die Veranstaltung oder die ihr dienenden Vorbereitungsmaßnahmen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Betreiberin zu befürchten ist oder
    f) der Nutzer im Vertrag unrichtige Angaben, insbesondere über Art und Durchführung der Veranstaltung macht.
    Die fristlose Kündigung ist dem Nutzer unverzüglich zu erklären.
  5. Vereinen, Vereinigungen, Institutionen und Parteien, die im Verfassungsschutzbericht des Landes NRW aufgrund der Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele erwähnt sind, kann die Gempt-Halle zur Nutzung nicht überlassen werden.
  6. Falls in missbräuchlicher Weise eine andere natürliche oder juristische Person vorgeschoben wird, damit einem solchem Verein, bzw. einer solchen Vereinigung, Institution oder Partei die Nutzung ermöglicht wird, besteht von Seiten der Betreiberin ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht. Der Betreiberin steht ein Schadensersatz von pauschal 1000 € zu, bei entsprechendem Nachweis kann eine höhere Summe gefordert werden.
  7. Veranstaltungen, deren geplanter zeitweiser oder wesentlicher Inhalt der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ist, sind nicht zulässig. Gleiches gilt bei Handlungen an Tieren. Hiervon ausgenommen sind Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit für Blutspenden oder Sportveranstaltungen. Falls in missbräuchlicher Weise der Inhalt der Veranstaltung verschleiert wird, damit eine Veranstaltung nach S.1 und S.2 durchgeführt wird, besteht von Seiten des Betreibers ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht.
  8. Macht die Betreiberin von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch, gilt §7 Absatz 2 entsprechend. Der Nutzer kann keine Schadensersatzansprüche geltend machen.

§8 Sonstiges

  1. Die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Nutzungs- und Überlassungsvertrages. Die Leistungen und Angebote der Betreiberin erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen.
  2. Nebenabreden, Änderungen und zusätzliche Vereinbarungen, auch wenn sie sich nur auf einzelne Veranstaltungen beziehen, bedürfen der Schriftform.
  3. Personenbezogene Daten werden gespeichert.
  4. Sind mehrere Personen Nutzer, so müssen alle Nutzer Erklärungen, die von oder gegenüber einem von ihnen abgegeben werden, auch für und gegen sich gelten lassen. Alle Nutzer haften als Gesamtschuldner.
  5. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lengerich. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Lengerich, 04.03.2005